105 Abs. 2a GG gleichartig, so dass die Erhebung der Steuer nicht von der Kompetenz der Beklagten gedeckt ist (2.). Danach kommt es auf weitere Einwendungen der Klägerin gegen die den Steuerbescheiden zugrunde liegende Satzung nicht mehr an (3.). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich bei der erhobenen Wettbürosteuer um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art.
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Der Steuersatz beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes. 3 Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet der Beklagten zwei Wettbüros, in denen sie Sportwetten für den Wettveranstalter T. vermittelt. Nachdem sie keine Wettumsätze angemeldet hatte, setzte die Beklagte für die beiden Wettbüros mit Schätzungsbescheiden vom 2. Februar 2018 jeweils für den Veranlagungszeitraum November 2014 bis Dezember 2017 Wettbürosteuer in Höhe von 37 962 € und 18 924 € fest.
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Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 7. Dezember 2018 ab. Das Oberverwaltungsgericht wies mit bet gratiswetten aktuell Urteil vom 27. August 2020 die Berufung zurück und ließ die Revision wegen der Frage zu, ob die Wettbürosteuer nach Änderung des Steuermaßstabs der bundesrechtlichen Rennwett- und Sportwettensteuer gleichartig sei. 4 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, es liege bereits keine örtliche Aufwandsteuer vor.
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Die Erhebung einer Wettbürosteuer verstoße ferner gegen das Gleichartigkeitsverbot in Art. 105 Abs. 2a GG und konterkariere das Regelungskonzept des Bundesgesetzgebers, der sich abschließend für einen einheitlich niedrigen Steuersatz von 5 % auf Sportwetten entschieden habe. 5 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2020 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt.
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Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - zur Veröffentlichung in BVerfGE 161 vorgesehen Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 11 Aufwandsteuern sind von Unternehmenssteuern abzugrenzen, die nicht die Einkommensverwendung, sondern die Einkommenserzielung zum Ausgangspunkt nehmen.
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Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 <213> Rn. 12 Hiernach liegt der Typus einer Aufwandsteuer, nicht der einer Unternehmenssteuer vor.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Dr. Schübel-Pfister am 20. September 2022 für Recht erkannt: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2020 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Dezember 2018 werden geändert.
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Die Bescheide der Beklagten vom 2. Februar 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. März 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
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2 Die Beklagte erhebt auf der Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung vom 8. Oktober 2014 (im Folgenden: VS) eine Steuer für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (§ 2 VS). Die Bemessungsgrundlage richtete sich ursprünglich nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume, also letztlich nach der Größe des jeweiligen Wettbüros (§ 9 VS a. Nachdem der Senat diesen Steuermaßstab in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - (BVerwGE 159, 216) beanstandet hatte, änderte die Beklagte rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz des Wettkunden als Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab) fest. Die Regelung in § 2 VS ist ungeachtet ihrer Formulierung (vgl.
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Sie müssen Ihre Steuern für Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden. Sie melden die Steuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt an. Nur im Falle von Abweichungen von Ihrer Steueranmeldung erhalten Sie einen gesonderten Bescheid von Ihrem Finanzamt. Die Anmeldung der jeweiligen Steuer müssen Sie bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums, das heißt des Kalendermonats, beim zuständigen Finanzamt einreichen.
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September 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und Prof. im Einzelnen bereits BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 15 ff., nun auch Brüggemann, ZfWG 2019, 449 <451>) dahin zu verstehen, dass Steuergegenstand gemäß § 1 VS der Aufwand des Wettkunden für das Wetten in Wettbüros ist. Auch der Umstand, dass Steuerschuldner gemäß § 3 Abs.
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1 VS der Betreiber (Veranstalter) des Wettbüros ist, führt nicht dazu, dass die Wettbürosteuer als Unternehmenssteuer einzuordnen ist (vgl. entsprechend zur kommunalen Übernachtungssteuer BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. 13 Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht weiter davon aus, dass ein steuerbarer Aufwand nicht nur dann vorliegt, wenn das bewettete Ereignis zeitgleich mit dem Aufenthalt im Wettbüro dort mitverfolgt werden kann (sog. Live-Wette), sondern auch dann, wenn das bewettete Ereignis erst später stattfindet (sog. Der Steuertatbestand setzt nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts neben der Abgabe der Wette in einem Wettbüro lediglich die Möglichkeit voraus, überhaupt Wettereignisse mitzuverfolgen. Der Satzungsgeber hätte ansonsten in § 2 VS als Steuertatbestand nicht das "Mitverfolgen der Wettereignisse" benannt, sondern darauf abgestellt, ob das jeweilige Wettereignis mitverfolgt werden kann. Unerheblich ist hiernach, an welchem Ort der Wettkunde später das bewettete Ereignis verfolgt oder von seinem Ausgang Kenntnis nimmt. 14 Aus § 21 Abs. 4 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.
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Dezember 2018 die Bescheide der Beklagten zur Wettbürosteuerfestsetzung vom 2. Februar 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. März 2018 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Sie verteidigt ihre Satzung und die angegriffene Entscheidung.
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8 Der Senat hat mit Beschluss vom 1. November 2021 das Verfahren wegen der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer ausgesetzt und im Hinblick auf den ergangenen Beschluss vom 22. März 2022 (- 1 BvR 2868/15 u. a. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs.
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1 Nr. 1 VwGO). Die dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegende Wettbürosteuersatzung der Beklagten ist rechtswidrig. Zwar liegt eine örtliche Aufwandsteuer vor (1.). Die Wettbürosteuer ist jedoch den im Rennwett- und Lotteriegesetz (i. Dezember 2011 (GV. 2012, 524, 535) ergibt sich nicht, dass sich der Satzungsgeber im Rahmen der Wettbürosteuer auf die Besteuerung von Live-Wetten beschränken musste. Nach dieser Regelung sind Wetten während des laufenden Sportereignisses grundsätzlich unzulässig; dem liegt die Beurteilung zugrunde, dass von ihnen eine erhöhte Gefährdung im Hinblick auf Spielsucht ausgeht. Der kommunale Satzungsgeber ist jedoch bei der Bildung seines Steuertatbestands nicht an diese glücksspielrechtliche Wertung gebunden. Er musste angesichts des Umstands, dass der Abschluss von Live- und Pre-Match-Wetten gleichermaßen mit Aufwendungen für die persönliche Lebensführung verbunden ist, in denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wettenden zum Ausdruck kommt, nicht deshalb von der Besteuerung von Pre-Match-Wetten absehen, weil von diesen nur eine geringere Suchtgefährdung ausgeht. Auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Live-Wetten und Pre-Match-Wetten, das überdies großen Schwankungen unterliegen kann, kommt es daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an, ihr Typisierungsargument geht insoweit ins Leere. Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist aber unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art.
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