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Ab dem Jahr 2012 sei die Zahl der Konzessionen begrenzt gewesen, zu einer tatsächlichen Konzessionserteilung sei es nicht gekommen, damit habe ein faktisches Monopol des einzigen staatlichen Anbieters fortbestanden. Das vom Gesetzgeber mit der Sportwettensteuer verfolgte Ziel der Flankierung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 und der Kanalisierung hin zu legalem Glücksspiel sei nicht erreicht worden.

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RennwLottG § 17 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12, GG Art 103 Abs 1, AEUV Art 56, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 119 Nr 6 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 23. März 2022, Az: 5 K 1920/17 NV: § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.03.2022 - 5 K 1920/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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Die Beteiligten streiten um die Vereinbarkeit der Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft [ausländischen] Rechts mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europäischen Union ‑‑EU‑‑) und veranstaltet aufgrund einer Konzession des EU-Mitgliedstaats A unter anderem Sportwetten innerhalb der EU. Sie schloss auch mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hatten und sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvertrags dort aufhielten, Verträge über Sportwetten ab. Die Klägerin bot ihr Sportwettenangebot ausschließlich über das Internet an. Auf bet sportwetten ki app deutschem Staatsgebiet unterhielt sie keine Betriebsstätte. Die Ermittlungspflichten hinsichtlich ausländischer Veranstalter seien unerfüllbar.

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12 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. Schließlich werde auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. Ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Erhebung der Sportwettensteuer liege nicht vor. Auch auf die weiteren Beweisanträge der Klägerin komme es nicht an. Mit ihrer Revision bringt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. Die Begriffe "Wohnort" und "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG genügten nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit. Es fehle auch an Ausführungsbestimmungen und bet sportwetten bonus betano umsetzen Verwaltungsanweisungen, die die Vorschrift mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit konkretisierten. Tatsächlich seien die Angaben der Spieler zu Wohnort und gewöhnlichem Aufenthalt nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar.

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Die Sportwettensteuer verletze mangels Erreichung des gesetzlichen Ziels auch Art. Es werde der Spieleinsatz anstelle des Bruttospielertrags als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Gesetzgeber müsse nach einer Fehlprognose mit der Änderung gesetzlicher Maßnahmen reagieren.

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Das FG habe es unterlassen, die Sportwettensteuer als Bestandteil eines europarechtswidrigen regulatorischen Gesamtkonzepts des Glücksspielmarkts in Deutschland einzuordnen. Dem Vergabeverfahren für Sportwettenkonzessionen auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2012) vom 15.12.2011 mangele es an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bei den zugelassenen Veranstaltern. Daher könne auch die Erhebung der Sportwettensteuer als Bestandteil dieses Regulierungsansatzes nicht gerechtfertigt werden. Die Vergabe von Glücksspiellizenzen auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verletze das unionsrechtliche Kohärenz- und Transparenzgebot. Die nicht nachvollziehbare zahlenmäßige Begrenzung auf 20 Lizenzen stelle eine objektive Zulassungsschranke dar. Aufgrund der Ungleichbehandlung von Online-Sportwetten gegenüber Online-Casinos und Online-Poker werde zudem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. Online-Casinos und Online-Poker-Spielbetreiber unterfielen der Umsatzsteuer auf den Bruttorohertrag. Die Anbieter von Online-Sportwetten zahlten 2,5 bis 3,5-mal so viel Steuer wie Anbieter von Online-Casinos und Online-Poker.

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Am 10.08.2016 gab die Klägerin beim damals zuständigen Finanzamt … III die Anmeldung zur Sportwettensteuer für den Zeitraum Juli 2016 ab. Sie erklärte eine Bemessungsgrundlage in Höhe von … € und errechnete eine Sportwettensteuer in Höhe von … €. Anschließend legte die Klägerin gegen die Steueranmeldung erfolglos Einspruch ein. Die von der Klägerin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. § 17 Abs.

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2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung verstoße nicht gegen Europarecht. Die Vorschrift bewirke keine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. Bei der Erhebung der Sportwettensteuer liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Etwa ein Drittel des Gesamtvolumens der Wetteinsätze werde von nicht steuerlich erfassten Anbietern umgesetzt. Das für die Sportwettensteuer zuständige Finanzamt sei personell zu einer effektiven Steuererhebung nicht in der Lage. Dies gelte insbesondere bei im Ausland ansässigen Anbietern. Es werde keine EU-Amtshilfe in Anspruch genommen. Da die ausländischen Sportwettenanbietern im Gegensatz zu inländischen Anbietern auferlegten Ermittlungspflichten unerfüllbar seien, liege eine Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Anbieter vor. Dies gelte auch hinsichtlich der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Die Annahme des FG, die Sportwettensteuer sei geeignet, einen wesentlichen Teil des Sportwettenmarkts auf den Weg zur Legalität hin zu kanalisieren, verstoße gegen Denkgesetze. Für eine Kanalisierungswirkung seien nicht die Zahl der Veranstalter, sondern die Umsätze und Marktanteile der jeweiligen Sportwettenanbieter maßgeblich. Auch die Zahl der steuerlich registrierten Anbieter spiele keine Rolle. Das Urteil des FG sei schließlich auch verfahrensfehlerhaft ergangen. Hinsichtlich der Frage, ob die Sportwettensteuer Teil eines regulatorischen Gesamtkonzepts sei und im Zusammenhang mit der Beschränkung des Sportwettenmarkts durch eine begrenzte Zahl an Konzessionen gesehen werden müsse, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das FG habe insoweit nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens gewürdigt. Der Vortrag, wonach die Sportwettensteuer mangels Konzessionserteilung ungeeignet zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels sei, sei nicht berücksichtigt worden.

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2 RennwLottG verstoße auch nicht gegen Art. 56 AEUV, weil er dem Veranstalter unbestimmte oder unerfüllbare Ermittlungspflichten bezüglich der Bemessungsgrundlage auferlege. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG seien hinreichend bestimmt.

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Es liege auch kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der Richtlinie 98/34 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ‑‑ABlEG‑‑ Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABlEG Nr. L 217 vom 05.08.1998, S. 18) und die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. Gleiches gelte für den geltend gemachten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Hinsichtlich der Ablehnung eines Gleichheitsverstoßes aufgrund der Ungleichbehandlung von Online-Sportwetten und Online-Casinos sowie Online-Poker liege eine Überraschungsentscheidung vor.

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L 363 vom 20.12.2006, S. 81) ‑‑nachfolgend EGRL 98/34‑‑ vor, weil die Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine "technischen Vorschriften" im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 bet wettanbieter ohne oasis bonus ohne einzahlung EGRL 98/34 darstellten. Auch eine europa- oder völkerrechtswidrige Doppelbesteuerung sei nicht gegeben. Es sei vollkommen überraschend gewesen, dass das FG eine Ungleichbehandlung abgelehnt habe. Dies gelte auch für die Frage, ob die Sportwettensteuer aufgrund der beschränkten Zahl der Konzessionen ungeeignet zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele sei. In Bezug auf ihren Vortrag zur Ungeeignetheit der Sportwettensteuer für das Erreichen der Ziele des Gesetzgebers sei das Urteil zudem nicht mit Gründen versehen. Auch fehle eine Urteilsbegründung zu dem Vortrag, es gebe keine hinreichenden Kontroll- und Ermittlungsmöglichkeiten, um ein strukturelles Vollzugsdefizit auszuschließen.

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Schließlich fehlten Ausführungen zu dem geltend gemachten Gleichheitsverstoß, wonach ausländischen Sportwettenanbietern unerfüllbare Ermittlungspflichten auferlegt werden, nicht aber inländischen Sportwettenanbietern. Das FG habe mit der Ablehnung der Beweisanträge zur fehlenden Eignung der Sportwettensteuer zur Herstellung einer Kanalisierungswirkung gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen.

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